Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1980Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 7Artikel 3, Paragraph 7
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
§ 7.Paragraph 7,
Werden die Beschlüsse gemäß § 3 oder § 4 rechtzeitig gefaßt, jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig beantragte Eintragung des Beschlusses vom Gericht abgelehnt, so läuft eine Nachfrist von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder ab rechtskräftiger Ablehnung der Eintragung. Werden die Beschlüsse gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4, rechtzeitig gefaßt, jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig beantragte Eintragung des Beschlusses vom Gericht abgelehnt, so läuft eine Nachfrist von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder ab rechtskräftiger Ablehnung der Eintragung.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12160165
Alte Dokumentnummer
N2190615493T